Stand: 12.10.2023

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Volkshochschule Dietzenbach

1. SATZUNG/ORDNUNG: Benutzungs- und Entgeltordnung für die Volkshochschule Dietzenbach IN DER FASSUNG VOM: 15.12.2023, ZULETZT GEÄNDERT AM: 15.12.2023, BEKANNTGEMACHT AM: 20.12.2023, INKRAFTTRETEN: 01.01.2024.

Inhaltsübersicht
§ 1 Öffentliche Einrichtung
§ 2 Aufgabe
§ 3 Entgelterhebung
§ 4 Entgeltschuldner
§ 5 Entgelthöhe
§ 6 Teilnehmerzahl / Kursteilnahme
§ 7 Entgeltpflicht / Fälligkeit / Zahlungsweise
§ 8 Entgeltbefreiung
§ 9 Entgeltermäßigung
§ 10 Abmeldung
§ 11 Entgeltrückerstattung
§ 12 Teilnahmebescheinigungen
§ 13 Hausordnung und Haftung
§ 14 Datenschutz
§ 15 Inkrafttreten


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 16. 02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Dietzenbach in ihrer Sitzung am 15.12.2023 folgende Benutzungs- und Entgelt-
ordnung für die Volkshochschule Dietzenbach beschlossen:


§ 1 Öffentliche Einrichtung
Im Rahmen der Daseinsfürsorge und zur Gewährleistung einer nachhaltigen Zukunft der Bildungssituation betreibt die Kreisstadt Dietzenbach die öffentliche Einrichtung „Volkshochschule Dietzenbach“ (vhs Dietzenbach). Die Geschäftsführung der Volkshochschule Dietzenbach obliegt dem Magistrat der Kreisstadt Dietzenbach.
 

§ 2 Aufgaben
Die Volkshochschule Dietzenbach führt ihre Arbeit nach den Grundsätzen der Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Land Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz) durch und hat die Aufgabe, die Grundversorgung an Weiterbildung sicherzustellen. Ihr Bildungsangebot umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen an die Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfasst die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung sowie die Weiterbildung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Ehrenamtes.
Die Angebote der Volkshochschule sind jedem ohne Rücksicht auf Vorbildung, gesellschaftliche Stellung, Beruf, Nationalität und Religion zugänglich. Bei Veranstaltungen kann die Zulassung von Teilnehmenden vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Die Volkshochschule gestaltet ihren Lehrplan selbständig und eigenverantwortlich. Sie berichtet einmal jährlich der Stadtverordnetenversammlung.
Die Volkshochschule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 3 Entgelterhebung
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der vhs Dietzenbach werden, sofern diese nicht kostenfrei durchgeführt werden, Entgelte nach den Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung erhoben.

§ 4 Entgeltschuldner
Schuldner im Sinne dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sind die Teilnehmerin oder der Teilnehmer, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter oder dritte Personen, die sich schriftlich verpflichtet haben, die anfallenden Entgelte zu übernehmen.

§ 5 Entgelthöhe
a. Die Entgelthöhe richtet sich nach der Anzahl der Unterrichtseinheiten. Eine Unterrichtseinheit dauert in der Regel 45 Minuten.
b. Die Entgelthöhe wird wie folgt festgesetzt:
• Standardgruppe ab 11 Teilnehmenden
€ 2,90/UE ermäßigt: € 2,30/UE
Aufschläge für Gruppen mit reduzierter Größe:
• Kleingruppe 7 – 10 Teilnehmenden
€ 3,60/UE (€ 0,70 Aufpreis) ermäßigt: € 3,00/UE
• Kleinstgruppe 4 – 6 Teilnehmenden
€ 5,70/UE (€ 2,80 Aufpreis) ermäßigt: € 5,10/UE
c. Die Entgelte können unter Maßgabe der Wirtschaftlichkeit und nach der Höhe der Aufwendungen davon abweichend kalkuliert werden, wenn
• von der Mindestteilnehmerzahl abgewichen wird
• der Kursleiter/die Kursleiterin eine vom Regelhonorar abweichende Vergütung erhält
• Kurse mit erhöhtem Aufwand (z.B. zusätzlichen Miet-, Schließ -oder Reinigungskosten) durchgeführt werden.
d. Ausnahmen zugunsten der Teilnehmenden sind aus pädagogischen Gründen oder unter Berücksichtigung der sozialen Situation sind möglich.
e. Für zusätzliche Aufwendungen (Ausgabe von Unterrichtsmaterial, Lebensmittel etc.) können Zuschläge zu den Entgelten erhoben werden. Die Höhe der Zuschläge richtet sich nach den Selbstkosten. In der Ankündigung zu der jeweiligen Veranstaltung wird auf die Zuschläge hingewiesen.
f. Für Sonder- und Einzelveranstaltungen (z. B. Vorträge, Exkursionen) bestimmt der Magistrat die Entgelte unter Maßgabe der Wirtschaftlichkeit und nach der Höhe der Aufwendungen.

§ 6 Teilnehmerzahl / Kursteilnahme
a. Das Mindestalter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Veranstaltungen der vhs Dietzenbach beträgt 14 Jahre, sofern die jeweilige Veranstaltung nicht speziell für Kinder angeboten wird. Über Ausnahmen entscheidet der Magistrat.
b. Die Mindestteilnehmerzahl bei Kursen beträgt elf Personen bei Standardgruppen, sieben Personen bei Kleingruppen und vier Personen bei Kleinstgruppen. Die Entgelte und die Gruppengrößen werden im Programm angegeben; die Angabe einer Spannbreite ist möglich.
c. Kurse können seitens des Magistrats abgesagt werden, wenn für diese weniger Anmeldungen vorliegen. Vom Magistrat können Kurse mit kleineren Lerngruppen angeboten werden.
d. Sofern nicht anders vereinbart, finden in den Schulferien, an beweglichen Ferientagen und an Feiertagen keine Veranstaltungen statt.
e. Änderungen des Unterrichtsorts- und der -zeit bleiben der vhs in dringenden Fällen vorbehalten.

§ 7 Entgeltpflicht / Fälligkeit /Zahlungsweise
a. Verbindliche Anmeldungen zu den Kursen und sonstigen Veranstaltungen können nur persönlich oder schriftlich mit den im vhs-Programm beigehefteten Anmeldekarten, formlosem Brief oder Postkarte oder im Internet unter vhs-dietzenbach.de erfolgen; auch der Eintrag in die Teilnahmeliste gilt als verbindliche Anmeldung.
Mit der verbindlichen Anmeldung entsteht die Entgeltpflicht.
b. Nach drei Unterrichtsveranstaltungen wird die tatsächliche Kursgröße festgestellt. Ergibt sich dabei ein geringerer Teilnahmebetrag als angekündigt, wird das Entgelt
entsprechend reduziert. Wird die angekündigte Mindestgröße unterschritten, kann der Kurs mit Zustimmung von Kursleitung und Teilnehmenden als kleinere Gruppe stattfinden, die Entgelte werden dann angepasst. Danach wird das Kurs entgelt nicht mehr angepasst, auch wenn sich die Zahl der Teilnehmenden noch verändert. Von diesen Regelungen kann aus pädagogischen Gründen abgewichen werden.
c. Die Zahlung des Entgelts erfolgt im Regelfall bargeldlos. Zur Teilnahme am Lastschriftverfahren muss eine schriftliche Einzugs-ermächtigung vorliegen. Die Kursgebühren werden in der Regel eine Woche vor bis vier Wochen nach Kursbeginn abgebucht. Bei Barzahlung ist die Kursgebühr direkt bei der Anmeldung in der vhs-Geschäftsstelle zu zahlen.Personen, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, erhalten nach Kursbeginn eine Rechnung. Für den erhöhten Verwaltungsaufwand werden € 2,50 pro Kurs und Person berechnet.
d. Ist ein Kurs bereits ausgebucht, bekommen die Interessentinnen und Interessenten unverzüglich eine Mitteilung.
e. Bei Studienreisen und -fahrten ist nach der Anmeldung eine Anzahlung zu leisten, die von der Volkshochschule festgesetzt wird. Der Restbetrag wird nach Aufforderung der vhs, spätestens jedoch zwei Wochen vor Reiseantritt fällig.

§ 8 Entgeltbefreiung
Für Personen mit Hauptwohnsitz im Kreis Offenbach, die arbeitssuchend gemeldet sind oder Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII beziehen, ist der Besuch von einer
Veranstaltung im Semester entgeltfrei. Der Nachweis ist der Anmeldung beizufügen. Für Klein(st)gruppenzuschläge, Materialzuschläge, Prüfungsgebühren oder ähnliche
Zusatzkosten wird keine Befreiung gewährt. Studienreisen und Studienfahrten sowie Sonderveranstaltungen sind von der Befreiung ausgenommen.

§ 9 Entgeltermäßigung
a. Personen über 65 Jahre, Rentnerinnen und Rentner, Vollzeitschülerinnen und -schüler, Vollzeitstudentinnen und -studenten, Auszubildende, Personen mit Behinderung (Grad der Behinderung von 50 % und mehr), Bezieher und Bezieherinnen von Leistungen nach dem SGB II, Personen, die ein freiwilliges Soziales Jahr leisten und Personen mit Ehrenamtskarte oder Jugendleiterkarte (Juleica) erhalten auf Antrag eine Ermäßigung von 20 %.
b. Die Ermäßigung bezieht sich nicht auf Klein(st)gruppenzuschläge, Materialzuschläge, Prüfungsgebühren oder ähnliche Zusatzkosten.
c. Der entsprechende Nachweis ist der Anmeldung beizufügen; nachträglich eingereichte Nachweise werden nicht anerkannt.
d. Studienreisen und Studienfahrten sowie Sonderveranstaltungen sind von der Ermäßigung ausgenommen.
e. Doppelermäßigungen sind ausgeschlossen.

§ 10 Abmeldung
a. Abmeldungen sind nur schriftlich bei der Vhs Dietzenbach möglich. Abmeldungen bei der Kursleitung gelten als nicht getätigt.
b. Bei Kursen mit mehr als acht Veranstaltungsterminen ist eine Abmeldung bis spätestens einen Arbeitstag vor dem zweiten Kurstermin möglich; in diesem Fall wird
ein Bearbeitungsentgelt von € 5,00 erhoben. Danach wird das volle Kursentgelt erhoben.
c. Bei Kursen mit acht oder weniger Veranstaltungsterminen entfällt die Entgeltpflicht, wenn die schriftliche Abmeldung drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn
vorliegt.
Erfolgt eine Abmeldung später, so werden folgende Entgelte fällig:

• 20 - 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 10 Prozent der Entgelte
• 13 - 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 Prozent der Entgelte
• 6 - 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80 Prozent der Entgelte

Das Mindestentgelt bei Abmeldung beträgt € 5,00. Danach wird das volle Kursentgelt erhoben. Wird eine geeignete Ersatzperson gestellt, kann die Vhs auf die Zah-
lung der hier benannten Entgelte verzichten.
d. Für Studienreisen gelten besondere Regelungen, die in die jeweiligen Reisebeschreibungen und Anmeldeformularen genannt werden.

§ 11 Entgeltrückerstattung
Kurs-Entgelte werden zurückerstattet:
a. In voller Höhe, wenn eine Veranstaltung abgesagt werden muss,
b. anteilig, wenn vorgesehene Veranstaltungstermine ausfallen und keine Nachholtermine vereinbart werden. Werden angebotene Nachholtermine nicht wahrge-
nommen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
c. Kursentgelte werden auf schriftlichen Antrag in voller Höhe oder anteilig erstattet, wenn in der ersten Hälfte einer Kursveranstaltung ein Teilnehmer oder eine Teil-
nehmerin aus den folgenden Gründen nicht in der Lage ist, an der Veranstaltung bzw. weiter an einer Veranstaltung teilzunehmen:
• wenn sie oder er durch Krankheit gehindert wird, mehr als ein Drittel der Veranstaltung zu besuchen, analog bei Krankheit eines/einer nahen Familien-
angehörigen (Ehe-/Lebenspartner/Eltern/Kinder), welcher der Pflege durch den/die Teilnehmer/in bedarf.
• bei Tod eines/einer nahen Familienangehörigen, wenn dadurch mindestens die Hälfte der Veranstaltung versäumt wird.
Ein entsprechender Nachweis ist unverzüglich zu führen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung besteht bei Beträgen von weniger als € 5,00 kein Rückerstattungsanspruch.

§ 12 Teilnahmebescheinigungen
Auf Wunsch werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Ende des Kurses bzw.
Seminars kostenfrei Teilnahmebescheinigungen ausgestellt, sofern diese am jeweili-
gen Kurs oder Seminar regelmäßig teilgenommen haben und die Entgelte vollständig
entrichtet wurden.

§ 13 Hausordnungen und Haftung
Die Hausordnungen an den jeweiligen Unterrichtsorten und in den Unterrichtsräumen, insbesondere das Rauchverbot, sind einzuhalten. Für Diebstähle und Sachschäden wird keine Haftung übernommen.

§ 14 Datenschutz
Die Europäische Datenschutzgrundverordnung sieht eine Aufklärung über die Datenerhebung und eine Benachrichtigung der Betroffenen, deren personenbezogene Da-
ten verarbeitet werden, vor. Näheres enthält das Hinweisblatt gemäß Art. 13 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Dietzenbach, 15.12.2023
Magistrat der Kreisstadt Dietzenbach
Dr. Dieter Lang
Bürgermeister